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§ 1 GrwV
Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrwV
Gliederungs-Nr.: 753-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GrwV – Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1.

    Schwellenwert

    die Konzentration eines Schadstoffes, einer Schadstoffgruppe oder der Wert eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt festgelegt werden;

  2. 2.

    Hintergrundwert

    der in einem Grundwasserkörper nicht oder nur unwesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusste Konzentrationswert eines Stoffes oder der Wert eines Verschmutzungsindikators;

  3. 3.

    signifikanter und anhaltender steigender Trend

    jede statistisch signifikante, ökologisch bedeutsame und auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführende Zunahme der Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe oder eine nachteilige Veränderung eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser;

  4. 4.
  5. 5.

    denitrifizierende Verhältnisse

    Verhältnisse, bei denen die für den Denitrifikationsprozess im Grundwasser erforderlichen natürlichen Bedingungen gegeben sind; dies sind insbesondere das Vorliegen sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vorhandensein von Abbauprodukten von Denitrifikationsprozessen im Grundwasser wie gelöstes Eisen(II) oder Sulfat.