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§ 6 GrStG
Grundsteuergesetz
Bundesrecht

Abschnitt I – Steuerpflicht

Titel: Grundsteuergesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GrStG
Gliederungs-Nr.: 611-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 GrStG – Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für

  1. 1.
    Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
  2. 2.
    Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
  3. 3.
    Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.