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§ 35 GrStG
Grundsteuergesetz
Bundesrecht

Abschnitt IV – Erlass der Grundsteuer

Titel: Grundsteuergesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GrStG
Gliederungs-Nr.: 611-7
Normtyp: Gesetz

§ 35 GrStG – Verfahren

(1) 1Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). 2Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums.

(2) 1Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

(3) 1In den Fällen des § 32 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. 2Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.