Gesetze

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§ 14 GrStG
Grundsteuergesetz
Bundesrecht

Abschnitt II – Bemessung der Grundsteuer

Titel: Grundsteuergesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GrStG
Gliederungs-Nr.: 611-7
Normtyp: Gesetz

§ 14 GrStG – Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 0,55 Promille.