Gesetze

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§ 12 GrStG
Grundsteuergesetz
Bundesrecht

Abschnitt I – Steuerpflicht

Titel: Grundsteuergesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GrStG
Gliederungs-Nr.: 611-7
Normtyp: Gesetz

§ 12 GrStG – Dingliche Haftung

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.