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§ 29 GrStDV
Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Bundesrecht
Titel: Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrStDV
Gliederungs-Nr.: 611-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 GrStDV – Abstufung der Steuermesszahlen

Für bebaute Grundstücke gelten die folgenden Steuermesszahlen:

  Gemeindegruppen
  abc

Grundstücksgruppen
bzw. Wertgruppen

bis
25.000
Einwohner
über
25.000 bis
1.000.000
Einwohner

über
1.000.000
Einwohner
  vom
Tausend
vom
Tausend
vom
Tausend
     
I.Altbauten
(bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15.338,76 Euro übersteigt)

 
10

 
10

 
10
     
II.Einfamilienhäuser
der Altbauten für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 Euro des Einheitswerts

 
10

 
8

 
6
     
III.Neubauten
(bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15.338,76 Euro übersteigt)

 
8

 
7

 
6
     
IV.Einfamilienhäuser
der Neubauten für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 Euro des Einheitswerts

 
8

 
6

 
5