Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Abschnitt 1 GrAufwEnt10
Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010
Landesrecht Thüringen
Titel: Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: GrAufwEnt10,TH
Gliederungs-Nr.: 1101-1-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1 GrAufwEnt10

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 27. Mai 2010 erfolgt. Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 27. Mai 2010 nebst Anlagen wird nachstehend abgedruckt. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 1,2 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,1 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

1.Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG
 erhöht sich um55,32 Euroauf4 665,57 Euro.
2.Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1
 Nr. 1 ThürAbgG      
 erhöht sich um1,18 Euroauf1 179,58 Euro;
 Nr. 2 ThürAbgG      
 erhöht sich um0,37 Euroauf368,63 Euro;
 Nr. 3 ThürAbgG      
 erhöht sich bei einer Entfernung
 von bis zu20 kmum0,22 Euroauf221,17 Euro,
 von bis zu40 kmum0,37 Euroauf368,63 Euro,
 von bis zu60 kmum0,48 Euroauf479,22 Euro,
 von bis zu80 kmum0,59 Euroauf589,78 Euro,
 von bis zu100 kmum0,70 Euroauf700,37 Euro,
 von bis zu120 kmum0,81 Euroauf810,95 Euro
 und ab120 kmum0,92 Euroauf921,56 Euro.
3.Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
 von bis zu20 kmum0,36 Euroauf355,57 Euro,
 von bis zu40 kmum0,39 Euroauf388,26 Euro,
 von bis zu60 kmum0,41 Euroauf412,79 Euro,
 von bis zu80 kmum0,44 Euroauf437,31 Euro,
 von bis zu100 kmum0,46 Euroauf461,82 Euro,
 von bis zu120 kmum0,49 Euroauf486,35 Euro
 und ab120 kmum0,51 Euroauf510,87 Euro.
* Hinweis des Herausgebers:

Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 27. Mai 2010 nebst Anlage ist in der Drucksache 5/1072 des Thüringer Landtags vom 4. Juni 2010 veröffentlicht.