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Abschnitt 1 GrAufwEnt08
Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. November 2008
Landesrecht Thüringen
Titel: Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. November 2008
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: GrAufwEnt08,TH
Gliederungs-Nr.: 1101-1-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1 GrAufwEnt08

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Anfang eines jeden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten mit Wirkung vom 1. November des der Bekanntgabe vorausgehenden Jahres in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 28. April 2009 erfolgt. (1) In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 2,1 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 2,2 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. November 2008 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

  1. 1.

    Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum94,82 Euroauf 4.610,25 Euro.
  2. 2.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 ThürAbgG
    erhöht sich
    um25,37 Euroauf 1.178,40 Euro;
        
    Nr. 2 ThürAbgG
    erhöht sich
    um7,93 Euroauf 368,26 Euro;
        
    Nr. 3 ThürAbgG
    erhöht sich bei einer Entfernung
     
        
    von bis zu20 km um4,76 Euroauf 220,95 Euro,
    von bis zu40 km um7,93 Euroauf 368,26 Euro,
    von bis zu60 km um10,31 Euroauf 478,74 Euro,
    von bis zu80 km um12,68 Euroauf 589,19 Euro,
    von bis zu100 km um15,06 Euroauf 699,67 Euro,
    von bis zu120 km um17,44 Euroauf 810,14 Euro 
    und ab120 km um19,82 Euroauf 920,64 Euro.
  3. 3.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG
    erhöht sich bei einer Entfernung

    von bis zu20 km um7,65 Euroauf 355,21 Euro,
    von bis zu40 km um8,35 Euroauf 387,87 Euro,
    von bis zu60 km um8,88 Euroauf 412,38 Euro,
    von bis zu80 km um9,40 Euroauf 436,87 Euro,
    von bis zu100 km um9,93 Euroauf 461,36 Euro,
    von bis zu120 km um10,46 Euroauf 485,86 Euro 
    und ab120 km um10,99 Euroauf 510,36 Euro.
(1) Amtl. Anm.:
Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 28. April 2009 nebst Anlage ist in der Drucksache 4/5184 des Thüringer Landtags vom 30. April 2009 veröffentlicht.