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§ 6 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 6 GPAG – Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

(1) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Beamter auf Zeit. Er muss die Voraussetzungen des §109 Abs. 3 der Gemeindeordnung erfüllen.

(2) Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(3) Der Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt muss die Voraussetzungen des §109 Abs. 3 der Gemeindeordnung erfüllen. Er ist Beamter auf Lebenszeit.

(4) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt. Im Übrigen nimmt das Innenministerium für den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt und dessen Stellvertreter die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde, für den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt auch die des Dienstvorgesetzten wahr.