Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 4 GPAG – Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern (Verwaltungsräten). Die Sitze im Verwaltungsrat werden je zu einem Drittel mit Vertretern der Mitglieder

  1. 1.
    des Städtetags Baden-Württemberg,
  2. 2.
    des Gemeindetags Baden-Württemberg und
  3. 3.
    des Landkreistags Baden-Württemberg

besetzt. Für die Verwaltungsräte werden Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt.

(2) Die Verwaltungsräte und die Stellvertreter werden von den kommunalen Landesverbänden nach Absatz 1 auf der Grundlage der Satzungen dieser Verbände entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1 auf die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch auf die Dauer ihres Hauptamtes gewählt. Die Amtszeit beginnt für alle Verwaltungsräte mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der Verwaltungsräte durchzuführen ist. Die erste Sitzung des Verwaltungsrats ist innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat die Geschäfte weiter. Tritt ein Gewählter nicht in den Verwaltungsrat ein oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus, ist eine Ersatzwahl nach Maßgabe des Satzes 1 durchzuführen; entsprechendes gilt für Stellvertreter.

(3) Die regelmäßigen Wahlen der Verwaltungsräte und der Stellvertreter sind innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die kommunalen Landesverbände teilen das Wahlergebnis unverzüglich nach der Wahl dem Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt mit.

(4) Für die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates finden die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 15 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. § 18 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der zu prüfenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen betrifft, die sich aus deren Zugehörigkeit zum Kreis der durch die Gemeindeprüfungsanstalt zu Prüfenden ergeben, und wenn diese Verpflichtungen für alle der Prüfung unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.

(5) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreten unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter.

(6) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter nehmen an den Verhandlungen des Verwaltungsrats beratend teil.

(7) Auf den Verwaltungsrat und seinen Vorsitzenden finden § 34 Abs. 1 mit Ausnahme des Satzes 2 Halbsatz 2, § 34 Abs. 3, §§ 36 bis 38, § 41 und § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.