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§ 2 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 2 GPAG – Aufgaben

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung bei Gemeinden und Landkreisen nach Maßgabe der §§ 113 und 114 der Gemeindeordnung durch. Dasselbe gilt im Fall des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e und § 106a der Gemeindeordnung bei deren Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform sowie bei selbstständigen Kommunalanstalten. Sie ist zuständig für die Programmprüfung nach Maßgabe des § 114a der Gemeindeordnung. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann auf Antrag bei kommunalen Unternehmen und Einrichtungen auch anderweitig vorgeschriebene oder freiwillige Prüfungen vornehmen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen.

(2) Das Innenministerium kann der Gemeindeprüfungsanstalt durch Rechtsverordnung auch die überörtliche Prüfung, und die Programmprüfung bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Unternehmen und Einrichtungen übertragen. Wird der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums oder des Rechnungshofs berührt, bedarf es des Einvernehmens mit dieser obersten Landesbehörde. Vor der Übertragung ist die Gemeindeprüfungsanstalt zu hören.

(3) Das Innenministerium und die oberen Rechtsaufsichtsbehörden können die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Durchführung von Prüfungen im Einzelfall sowie mit der Erstattung von Gutachten im Rahmen ihrer Aufgaben beauftragen. Die Gebühren für Prüfungen tragen die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei denen geprüft wird; die Kosten für Gutachten trägt das Land. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörde als Prüfungsbehörden an deren Stelle in begründeten Einzelfällen die Prüfung der Bauausgaben durchführen; die Gebühren für die Prüfung trägt der Landkreis zur Hälfte.

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

  1. 1.
    in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
  2. 2.
    in bautechnischen Fragen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen,

auf Antrag beraten. Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in diesen Fragen auf Antrag beraten.