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§ 21 GO SächsVerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: GO SächsVerfGH,SN
Gliederungs-Nr.: 112-1.2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 21 GO SächsVerfGH – Änderung der Geschäftsordnung

(1) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt der Verfassungsgerichtshof mit der Mehrheit der mitwirkenden Mitglieder (§ 8 Abs. 3 Satz 2 SächsVerfGHG).

(2) Jeder Verfassungsrichter kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.