§ 9 GOVerfassGer
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 9 GOVerfassGer – Akteneinsicht
Der Vorsitzende entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht (§ 16 LVerfGG) Wird diese verweigert, kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Landesverfassungsgericht angerufen werden; der Antragsteller ist über diese Frist zu belehren.