Gesetze

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§ 7 GOrgG
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOrgG,BW
Gliederungs-Nr.: 3001
Normtyp: Gesetz

§ 7 GOrgG – Bezeichnung der Gerichte

Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, führen die Gerichte den jeweiligen Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben.