§ 10 GOrgG
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 GOrgG – Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Ändert sich die Gerichtseinteilung auf Grund von § 8, so kann das Justizministerium dieses Gesetz oder die Anlage zu § 6 unter Berücksichtigung der Veränderungen neu bekannt machen. Dies gilt auch, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.