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§ 8 GOLVerfG
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: GOLVerfG,ST
Gliederungs-Nr.: 1104.2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 8 GOLVerfG – Verfahrensregister

(1) Die Geschäftsstelle des Landesverfassungsgerichts führt ein Verfahrensregister, in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Einganges jahrgangsweise eingetragen werden, und ein Allgemeines Register über die Anträge und Eingaben, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht statthaft sind.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Verfahrensregister oder in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Vorsitzende.