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§ 13 GOLVerfG
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: GOLVerfG,ST
Gliederungs-Nr.: 1104.2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 13 GOLVerfG – Pressearbeit

(1) Verlautbarungen an die Presse veranlasst der Präsident. Er kann sich dabei einer Pressestelle bedienen.

(2) Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, welchen Inhalt eine Verlautbarung gehabt und wer sie verfasst hat.