§ 12 GOLVerfG
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 12 GOLVerfG – Veröffentlichungen
Der Präsident veranlasst die im Gesetz über das Landesverfassungsgericht vorgesehenen Veröffentlichungen (§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 7). Im Übrigen beschließt das Gericht, ob und wie eine Entscheidung zu veröffentlichen ist.