§ 11 GOLVerfG
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 11 GOLVerfG – Berichtigung
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann in Abweichung von § 319 Abs. 1 ZPO der Vorsitzende berichtigen.