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§ 11 GOLVerfG
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: GOLVerfG,ST
Gliederungs-Nr.: 1104.2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 11 GOLVerfG – Berichtigung

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann in Abweichung von § 319 Abs. 1 ZPO der Vorsitzende berichtigen.