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§ 8 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

III. – Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 8 GOLT – Sitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.

(2) Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beratungen, Protokolle und Unterlagen des Ältestenrates sind vertraulich; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus den vertraulichen Sitzungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat. § 49a gilt entsprechend.

(4) Im Falle eines gröblichen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit gilt § 17a Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Sitzungsausschluss auch gegenüber einer Fraktion ausgesprochen werden kann.