§ 78 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
XVI. – Schlussvorschriften
§ 78 GOLT – Geheimschutzordnung
Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung, die dieser Geschäftsordnung als Anlage (1) beigefügt wird.
(1) Red. Anm.:
Von einer Wiedergabe wurde abgesehen; die Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages - Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung ist durch Beschluss des Landtags zur Änderung der Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages - Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung vom 22. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 661) geändert worden.