Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 78 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XVI. – Schlussvorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 78 GOLT – Geheimschutzordnung

Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung, die dieser Geschäftsordnung als Anlage (1) beigefügt wird.

(1) Red. Anm.:

Von einer Wiedergabe wurde abgesehen; die Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages - Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung ist durch Beschluss des Landtags zur Änderung der Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages - Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung vom 22. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 661) geändert worden.