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§ 72 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XIV. – Beurkundung der Verhandlungen

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 72 GOLT – Prüfung der Reden

(1) Alle Rednerinnen und Redner erhalten eine Niederschrift ihrer Rede zur Nachprüfung. Geben sie sie nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist zurück, so gilt der übersandte Wortlaut als von Ihnen gebilligt.

(2) Eine Berichtigung darf den Sinn der Rede nicht ändern. Unzulässig sind auch Änderungen, die nach ihrem Umfang von der Niederschrift des gesprochenen Wortes wesentlich abweichen. In Zweifelsfällen entscheidet, wenn sich die Rednerin oder der Redner und der Stenografische Dienst nicht verständigen, die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Rednerinnen und Redner nach Absatz 1 einen vorläufigen Stenografischen Bericht zur internen Unterrichtung.