§ 49a GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
X. – Sitzungen des Landtages
§ 49a GOLT – Nutzung mobiler Informationstechnik
Während der Sitzungen des Landtages ist die Nutzung mobiler Informationstechnik auf der Grundlage einer Verständigung im Ältestenrat zulässig.