§ 4 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
II. – Vertretung und Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten; Schriftführerinnen und Schriftführer
§ 4 GOLT – Sitzungspräsidium
In den Sitzungen des Landtages bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die beiden amtierenden Schriftführerinnen oder Schriftführer das Sitzungspräsidium.