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§ 35 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VII. – Informationsrechte und Informationspflichten

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 35 GOLT – Form der parlamentarischen Anfragen

(1) Die Abgeordneten können von der Landesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Tatsachen verlangen,

  1. a)

    durch Kleine Anfrage,

  2. b)

    durch mündliche Frage in der Fragestunde,

  3. c)

    durch Große Anfrage.

(2) Die Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und sachlich gefasst sein und dürfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen. Fragen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück und begründet die Rückgabe.