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§ 34 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VI. – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 34 GOLT – Misstrauensantrag

(1) Der Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen auszusprechen, muss schriftlich und als selbständiger Antrag eingebracht werden und bedarf der Unterschrift von mindestens achtzehn Abgeordneten oder einer Fraktion. Er muss den Vorschlag enthalten, eine namentlich benannte Nachfolgerin oder einen namentlich benannten Nachfolger zu wählen.

(2) Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.