§ 24 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
VI. – Vorlagen und Anträge
§ 24 GOLT – Anzahl der Beratungen
(1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen und über den Bereich des Landes hinausgehende Vereinbarungen sind grundsätzlich in zwei Lesungen zu beraten. Bis zum Beginn der Schlussabstimmung kann der Landtag eine dritte Lesung beschließen.
(2) Über sonstige Vorlagen und über Anträge kann nach einmaliger Beratung beschlossen werden.