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§ 18 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

IV. – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 18 GOLT – Beschlussfähigkeit

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.