§ 18 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
IV. – Ausschüsse
§ 18 GOLT – Beschlussfähigkeit
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.