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§ 17 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

IV. – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 17 GOLT – Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. Dies gilt nicht für die Haushaltsprüfung. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Die Ausschüsse können beschließen, dass Teile ihrer nicht öffentlichen Beratungen oder bestimmte Mitteilungen in nicht öffentlicher Sitzung als vertraulich gelten und geheim zu halten sind. Die Stellungnahmen einzelner Ausschussmitglieder sowie Abstimmungsvorgänge in nicht öffentlichen Sitzungen sind in jedem Fall vertraulich.

(3) Die Regelungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt.