§ 14a GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
IV. – Ausschüsse
§ 14a GOLT – Verfahren bei der Mitwirkung im Bundesrat und in Angelegenheiten der Europäischen Union
Soweit die Mitwirkung im Bundesrat oder Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union betroffen sind, kann in eilbedürftigen Angelegenheiten der federführende Ausschuss vorläufig Stellung nehmen (§ 7 Abs. 3 und § 9a Absatz 4 Parlamentsinformationsgesetz). Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Ältestenrat festgelegten Terminplan der Landtag nicht mehr rechtzeitig beschließen kann.