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Anlage 6 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 6 GOLT – Lobbyistenregister

§ 1

Der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden.

§ 2

(1) Eine Anhörung von Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:

  • Name und Sitz des Verbands,

  • Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,

  • Interessenbereich des Verbands,

  • Mitgliederzahl,

  • Namen der Verbandsvertreter sowie

  • Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz des Landtags.

(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

§ 3

Die Liste ist von dem Präsidenten jährlich im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.