Anlage 6 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Anhangteil
Anlage 6 GOLT – Lobbyistenregister
§ 1
Der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden.
§ 2
(1) Eine Anhörung von Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
Name und Sitz des Verbands,
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
Interessenbereich des Verbands,
Mitgliederzahl,
Namen der Verbandsvertreter sowie
Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz des Landtags.
(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
§ 3
Die Liste ist von dem Präsidenten jährlich im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.