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Anhang 1 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anhang 1 GOLT – Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung

Vom 4. Februar 2010

In Ausführung von Artikel 89b Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung schließen der Landtag - vertreten durch den Präsidenten des Landtags - und die Landesregierung - vertreten durch den Ministerpräsidenten - folgende Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung:

  1. I.

    Unterrichtung über Gesetzentwürfe

    1. 1.

      Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über Referentenentwürfe zu Gesetzesinitiativen, sobald ihnen der Ministerrat grundsätzlich zugestimmt hat und die Entwürfe den kommunalen Spitzenverbänden, anderen amtlich nicht beteiligten Stellen oder Personen außerhalb der Landesregierung zur Anhörung zugeleitet werden.

      Hat der Ministerrat ohne Grundsatzberatung abschließend über einen Gesetzentwurf beraten und dessen Einbringung in den Landtag beschlossen, so bedarf es der Vorabunterrichtung des Landtags nicht mehr, wenn alsbald dessen Einbringung im Landtag erfolgt.

      Satz 1 gilt entsprechend für Referentenentwürfe, die nach Unterrichtung der Mitglieder des Ministerrates gemäß § 12 Abs. 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung - GGO - ohne Kabinettsberatung anderen amtlich nicht beteiligten Stellen oder Personen außerhalb der Landesregierung zugänglich gemacht werden, sofern die Entwürfe besondere politische Bedeutung haben.

    2. 2.

      Der Referentenentwurf wird dem Landtag in je zweifacher Ausfertigung für jede Fraktion und die Landtagsverwaltung mit dem Hinweis zugeleitet, dass beabsichtigt ist, eine Entscheidung des Ministerrates über eine entsprechende Gesetzesinitiative herbeizuführen, jedoch eine abschließende Meinungsbildung des Ministers über den Inhalt der Gesetzesinitiative noch aussteht. Soweit nicht bereits im Referentenentwurf angesprochen, enthält das Zuleitungsschreiben einen Hinweis auf eine durchgeführte oder beabsichtigte Gesetzesfolgenabschätzung.

  2. II.

    Unterrichtung über den Gegenstand beabsichtigter Staatsverträge

    1. 1.
      1. a)

        Will die Landesregierung die Initiative zum Abschluss eines Staatsvertrages ergreifen, so unterrichtet sie den Landtag, sobald die Grundsatzentscheidung im Ministerrat getroffen ist.

      2. b)

        Die Unterrichtung erfolgt schriftlich; sie enthält die wichtigsten Eckpunkte des beabsichtigten Staatsvertrages.

      3. c)

        Die Landesregierung leitet den unterschriftsreifen Vertragsentwurf nach Zustimmung des Ministerrates vor seiner Unterzeichnung dem Landtag zu.

      4. d)

        Der Landtag informiert die Landesregierung so bald als möglich, wenn sich aufgrund der Unterrichtung zu b oder c Einwände ergeben, die zu einer Ablehnung eines späteren Vertragsgesetzes führen könnten. Ist dem Landtag eine Befassung innerhalb von vier Wochen nach Eingang nicht möglich, so wird die Landesregierung hiervon sowie über die weitere Terminplanung unterrichtet.

      5. e)

        Erfolgt eine politische Willensbildung im Landtag, so wird die Landesregierung diese unter Berücksichtigung des jeweiligen Verhandlungsstandes in ihre Entscheidung einbeziehen.

    2. 2.

      Wird der Abschluss eines Staatsvertrages von anderer Seite - insbesondere im Rahmen einer Fachministerkonferenz - vorgeschlagen, so unterrichtet das federführende Kabinettsmitglied den zuständigen Ausschuss über die wichtigsten Eckpunkte, wenn es dem Ministerrat seine Absicht mitgeteilt hat, sich mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses an bevorstehenden Verhandlungen zu beteiligen. Für das weitere Verfahren gelten Nummer 1 c bis e.

    3. 3.

      Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die beabsichtigte Kündigung eines Staatsvertrages.

  3. III.

    Unterrichtung über andere Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung

    1. 1.

      Angelegenheiten der Landesplanung

      1. a)

        Die im Landesplanungsgesetz festgelegten Informationspflichten stellen in Form und Inhalt eine nähere Ausgestaltung der in Artikel 89b Abs. 1 Nr. 3 der Landesverfassung festgelegten Unterrichtung des Landtags in Angelegenheiten der Landesplanung dar.

      2. b)

        Das federführende Kabinettsmitglied unterrichtet darüber hinaus nach Information des Ministerrates den Landtag über die Einleitung von Raumordnungsverfahren für Vorhaben von erheblicher landespolitischer Bedeutung.

    2. 2.

      Bundesratsangelegenheiten

      1. a)

        Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa übersendet dem Landtag sämtliche Bundesratsdrucksachen.

      2. b)

        Die Landesregierung unterrichtet den Landtag darüber hinaus baldmöglichst, wenn beim Bundesrat Gesetzesinitiativen eingegangen sind,

        1. aa)

          mit denen im Wege einer Verfassungsänderung Kompetenzen der Länder auf den Bund oder Kompetenzen des Bundes auf die Länder verlagert werden sollen;

        2. bb)

          die unbeschadet von Buchstabe aa gerade für Rheinland-Pfalz von erheblicher landespolitischer einschließlich finanzieller Bedeutung sind.

        Dies gilt entsprechend, wenn Entschließungsanträge oder andere Initiativen von vergleichbarer politischer Bedeutung beschlossen wurden.

      3. c)

        Soweit die Landesregierung selbst entsprechende Gesetzesanträge, Verordnungsanträge oder Entschließungsanträge im Bundesrat einbringt, leitet sie dem Landtag den Text der Initiative parallel zur Übermittlung an den Bundesrat zu. In den Fällen nach Buchstabe b unterrichtet das federführende Kabinettsmitglied, nachdem es den Kabinettsmitgliedern seine Unterrichtungsabsicht mitgeteilt hat, den Landtag schriftlich über die wichtigsten Eckpunkte der entsprechenden Initiative, insbesondere soweit sich neue Regelungsspielräume für das Land abzeichnen.

      4. d)

        Erfolgt eine politische Willensbildung im Landtag, so wird die Landesregierung diese in ihre Entscheidung über ihr abschließendes Stimmverhalten einbeziehen.

    3. 3.

      Entwürfe von Verwaltungsabkommen

      Die für Staatsverträge vereinbarten Regelungen aus Abschnitt II Nr. 1 a, b, d und e sowie Abschnitt II Nr. 2 Satz 1 gelten sinngemäß für Verwaltungsabkommen, die von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind oder im Landeshaushalt zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über 1 Mio. Euro führen würden.

    4. 4.

      Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen

      1. a)

        Die Landesregierung unterrichtet den Landtag, soweit sie Beschlüssen zustimmen möchte, die sich auf Gegenstände beziehen, deren weitere Umsetzung der Entscheidungskompetenz des Landtags unterliegt. Die Unterrichtung erstreckt sich auf solche Beschlüsse, die die Landesregierung politisch binden würden, bestimmte Gesetzesinitiativen im Landtag einzubringen, bestimmte Staatsverträge abzuschließen, bestimmte sonstige Vorhaben durchzuführen, deren Verwirklichung im Landeshaushalt zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über 1 Mio. Euro führen würde. Abschnitt II Nr. 1 d und e gelten entsprechend.

      2. b)

        Ist eine vorherige Unterrichtung des Landtags aufgrund des Verhandlungsablaufes nicht möglich, so wird die Unterrichtung baldmöglichst nachgeholt; in diesem Fall ist die Zustimmung mit einem Vorbehalt der Landtagsunterrichtung zu versehen.

      3. c)

        Unabhängig von der Fallgruppe a wird die Landesregierung den Landtag auch über sonstige Ereignisse im Rahmen der oben genannten Zusammenarbeit informieren, die für Rheinland-Pfalz von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind.

      4. d)

        Die jeweilige Unterrichtung über die wichtigsten Eckpunkte erfolgt nach Information der Kabinettsmitglieder schriftlich durch das federführende Kabinettsmitglied bzw. den Bevollmächtigten des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa gegenüber dem zuständigen Ausschuss.

      5. e)

        Verträge des Bundes, die die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Landes betreffen, bedürfen gemäß Nummer 3 des Lindauer Abkommens von 1957 der Einverständniserklärung des Landes gegenüber der Bundesregierung.

        Das federführende Kabinettsmitglied wird den zuständigen Ausschuss über den wesentlichen Inhalt eines Vertrages unterrichten, wenn die Bundesregierung über die Ständige Vertragskommission einen deutschsprachigen Vertragsentwurf übermittelt hat und nach Auffassung der Landesregierung ausschließliche Kompetenzen des Landes ersichtlich betroffen sind.

        Die Landesregierung holt nach Befassung des Ministerrates die Zustimmung des Landtags zur Einverständniserklärung des Landes ein, nachdem die Bundesregierung der Landesregierung den Vertrag über die Ständige Vertragskommission der Länder zugeleitet hat.

      6. f)

        Hinsichtlich der Gemeinschaftsaufgaben nach den Artikeln 91a und 91b des Grundgesetzes stellen die in § 10 Abs. 4 und 5 der Landeshaushaltsordnung festgelegten Informationen eine nähere Ausgestaltung der in Artikel 89b Abs. 1 Nr. 6 der Landesverfassung festgelegten Unterrichtung dar.

    5. 5.

      Angelegenheiten der Europäischen Union

      1. a)

        Für die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union gelten die unter Abschnitt III Nr. 2 "Bundesratsangelegenheiten" vereinbarten Regelungen unter Beachtung der jeweiligen Unterrichtungszuständigkeiten entsprechend.

      2. b)

        Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa übersendet in Fortführung der bisherigen Praxis dem zuständigen Ausschuss ihm zugehende Schriftstücke zu europäischen Angelegenheiten; er unterrichtet ferner über:

        • Ergebnisse der Europaministerkonferenz und der Plenarsitzungen des Ausschusses der Regionen sowie,

        • soweit diese für Rheinland-Pfalz von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind, sonstige nicht fachspezifische allgemeine Angelegenheiten der Europäischen Union.

      3. c)

        Im Hinblick auf die Beteiligung des Landtags an der Überwachung des Subsidiaritätsprinzips in der Europäischen Union wird Folgendes vereinbart:

        • Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa legt zu Beginn eines jeden Jahres eine Bewertung des jeweiligen Arbeitsprogramms der Kommission für das laufende Jahr vor.

        • Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa leitet dem Landtag zeitnah alle von der Kommission im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems an den Bundesrat übermittelten Gesetzesinitiativen zu. Dabei wird der voraussichtliche Zeitpunkt der abschließenden Beratung im Bundestag benannt.

        • Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa informiert den Landtag frühestmöglich über die beabsichtigte Zustimmung der Landesregierung zu Subsidiaritätsrügen und Subsidiaritätsklagen im Bundesrat.

        • Der Landtag seinerseits verpflichtet sich, vor einer Beschlussfassung hinsichtlich einer möglichen Subsidiaritätsrüge ein Gespräch mit der Landesregierung zu führen, in dem die Argumente ausgetauscht werden.

  4. IV.

    Unterrichtung über Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung

    1. 1.

      Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über Entwürfe von Landesverordnungen von erheblicher landespolitischer Bedeutung, wenn nach einer Kabinettsbefassung ein Anhörverfahren eingeleitet wird.

    2. 2.

      Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über ihre Absicht, auf Grund einer Ermächtigung im Sinne von Artikel 80 Abs. 4 des Grundgesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben und informiert über den wesentlichen Inhalt der vorgesehenen Regelung sowie eine gegebenenfalls bestehende besondere Eilbedürftigkeit. Teilt die Landesregierung mit, dass sie beabsichtigt, eine Rechtsverordnungsermächtigung auf einen Fachminister zu delegieren, unterrichtet dieser nach Satz 1 auf Wunsch des Landtags.

      Die Unterrichtung des Landtags kann entfallen, soweit die Rechtsverordnung

      1. a)

        auf einer Ermächtigung beruht, die eine bestehende Ermächtigung lediglich wiederholt, eingeschränkt oder inhaltlich nicht wesentlich geändert hat oder die

      2. b)

        nur Zuständigkeiten oder das Verwaltungsverfahren regelt.

    3. 3.

      Der Landtag unterrichtet so bald als möglich die Landesregierung, wenn er die Absicht hat, von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch zu machen.

  5. V.

    Absehen von Unterrichtung

    Diese Vereinbarung berührt nicht die Befugnis der Landesregierung, im Einzelfall von einer Unterrichtung aus den Gründen des Artikels 89b Abs. 2 der Landesverfassung abzusehen.

  6. VI.

    Anwendung und Auslegung der Vereinbarung

    1. 1.

      Landtag und Landesregierung als die beiden Organe des Volkswillens werden diese Vereinbarung im Geist interorganfreundlichen Verhaltens anwenden und auslegen.

    2. 2.

      Dabei wird die Landesregierung das Interesse des Landtags einbeziehen,

      1. a)

        nach einer Unterrichtung auch von maßgeblichen Änderungen gegenüber dem übermittelten Sachstand zu erfahren; dies gilt sinngemäß, wenn die abschließende Entscheidung der Landesregierung wesentlich von einer zuvor mitgeteilten eigenen Position oder einem Landtagsbeschluss zu dieser Unterrichtung abweicht;

      2. b)

        nach Möglichkeit auch dann eine Information zu erhalten,

        • wenn über die vereinbarten Fallgruppen hinaus durch bundesgesetzliche Regelung der Handlungsspielraum des Landesgesetzgebers erweitert wird sowie

        • bei raumbezogenen Fachplanungen außerhalb der Landesplanung nach Befassung des Ministerrates eine Anhörung eingeleitet wird.

    3. 3.

      Der Landtag wird bei Auslegung der Vereinbarung einbeziehen,

      1. a)

        dass die Landesregierung hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtung die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten berücksichtigen muss; dies schließt ein, dass auch unabhängig von den benannten Fällen grundsätzlich alle Kabinettsmitglieder Gelegenheit haben müssen, vor einer Mitteilung an den Landtag über den Unterrichtungsgegenstand informiert zu werden;

      2. b)

        dass es in bestimmten Verhandlungsphasen geboten sein kann, bei der Unterrichtung unumgänglichen Vorgaben der EU, des Bundes, anderer Länder oder sonstiger Partner der Zusammenarbeit gemäß Abschnitt III Nr. 4 Rechnung zu tragen;

      3. c)

        dass die Landesregierung eine dem Landtag im Entwurf übermittelte Rechtsverordnung auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme beschließen kann, wenn sie besondere Eile für geboten hält; dies gilt entsprechend bei der Kündigung von Staatsverträgen.

    4. 4.

      Fragen oder Vorhalte von Mitgliedern des Landtags bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden im Ältestenrat beraten. Sie sollen anschließend - falls erforderlich - im Einvernehmen zwischen Landtag und Landesregierung geklärt werden.

    5. 5.

      Landtag und Landesregierung werden jeweils in der Mitte einer Legislaturperiode, erstmals im Jahr 2004, prüfen, ob aufgrund der konkreten Erfahrungen eine Veränderung dieser Vereinbarung angezeigt scheint. Unberührt bleibt eine gemeinsame Überprüfung bei entsprechendem Anlass.

  7. VII.

    Inkrafttreten

    Diese Vereinbarung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

    Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Vereinbarung vom 23. November 2000 (GVBl. S. 501).

Mainz, den 4. Februar 2010

Für den Landtag Rheinland-Pfalz

Joachim Mertes
Präsident des Landtags

Für die Landesregierung Rheinland-Pfalz

Kurt Beck
Ministerpräsident