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§ 99 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

11. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Debatten

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 99 GOLT – Optionsrecht der Fraktionen

(1) Jede Fraktion ist berechtigt, anstatt eines Antrags auf Durchführung einer Aussprache gemäß § 101 eine Mündliche Anfrage gemäß § 98 an die Landesregierung zu richten oder die Beratung eines Tagesordnungspunktes in der Behandlung vorzuziehen (Optionsrecht).

(2) Eine Mündliche Anfrage ist spätestens am zweiten Werktage vor der Sitzung bis 12.00 Uhr, ein Antrag auf Vorziehung eines Tagesordnungspunktes ist bis spätestens 12.00 Uhr am Tage vor der Sitzung des Landtages schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Dieser unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.

(3) Die für die Behandlung des vorgezogenen Tagesordnungspunktes geltenden Regelungen der Geschäftsordnung sowie die vorgesehene Redezeit bleiben durch das Vorziehen unverändert.