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§ 97 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

11. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Debatten

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 97 GOLT – Kleine Anfragen

(1) Kleine Anfragen an die Landesregierung können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden; sie sind beim Präsidenten schriftlich oder elektronisch einzureichen. Jedes Mitglied des Landtags ist gehalten, während der laufenden Wahlperiode nicht mehr als 400 Kleine Anfragen zu stellen; sofern sich eine Überschreitung abzeichnet, sucht der Präsident das Gespräch mit dem betreffenden Mitglied des Landtags. Das Nähere regelt der Ältestenrat.

(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und müssen so formuliert sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können. In einer Anfrage dürfen höchstens sieben Einzelfragen enthalten sein; Untergliederungen oder Unterfragen der Einzelfragen sind nicht zulässig. Fragestellende können zur Verdeutlichung ihrer Fragestellung bis zu zwei Kriterien oder Gliederungsaspekte je Frage anführen, die bei der Antwort durch die Landesregierung berücksichtigt werden sollen. Satz 3 findet keine Anwendung auf Kriterien und Gliederungsaspekte, die zur Erfassung des Sachverhalts notwendig sind. Eine kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen ist zulässig. Unsachliche Wertungen und unsachliche Feststellungen der Anfragenden sind nicht zulässig. Der Präsident kann Anfragen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, zurückweisen.

(3) Der Präsident teilt die Anfragen unverzüglich der Landesregierung schriftlich mit. Der Präsident kann die Frist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage (Absatz 4 Satz 1) im Einvernehmen mit den Anfragenden im Ausnahmefall verlängern. Auch durch die Verlängerung soll die gesamte zur Beantwortung der Kleinen Anfrage bestehende Frist einen Zeitraum von sechs Wochen nicht übersteigen. § 67 Abs. 1 gilt für die Kleine Anfrage und die Antwort der Landesregierung entsprechend.

(4) Lehnt die Landesregierung es ab, die Kleine Anfrage zu beantworten, oder antwortet sie nicht binnen drei Wochen, wird die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt, wenn die Anfragenden dies bis 12.00 Uhr am Tage vor der Sitzung schriftlich beim Präsidenten beantragt haben. Nach der mündlichen Beantwortung können die Anfragenden eine kurze Erwiderung abgeben und bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 96 sowie des § 98 Abs. 2, 5 und 7 entsprechend.