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§ 95 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

11. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Debatten

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 95 GOLT – Ablehnung der Beantwortung

(1) Lehnt die Landesregierung es ab, die Große Anfrage überhaupt oder innerhalb der nächsten sechs Wochen zu beantworten oder geht hierüber innerhalb von zwei Wochen keine Mitteilung ein, kann der Landtag die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen. Dies muss erfolgen, wenn die Anfragenden oder eine Fraktion es schriftlich beim Präsidenten verlangen. Vor der Besprechung erhält ein Mitglied des Landtags, das zu den Anfragenden gehört, das Wort zur Begründung.

(2) Wird die Große Anfrage nicht binnen sechs Wochen beantwortet, gilt Absatz 1 entsprechend.