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§ 91 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

11. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Debatten

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 91 GOLT – Parlamentarische Anfragen

(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung unverzüglich zu beantworten (Artikel 89a Abs. 1 der Verfassung).

(2) Die Landesregierung kann die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen unter den Voraussetzungen des Artikels 89a Abs. 3 der Verfassung ablehnen.