§ 91 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
11. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Debatten
§ 91 GOLT – Parlamentarische Anfragen
(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung unverzüglich zu beantworten (Artikel 89a Abs. 1 der Verfassung).
(2) Die Landesregierung kann die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen unter den Voraussetzungen des Artikels 89a Abs. 3 der Verfassung ablehnen.