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§ 75 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

9. Abschnitt – Fachausschüsse → 1. Unterabschnitt – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 75 GOLT – Erste Einberufung

(1) Der Präsident beruft die Ausschüsse zu ihrer ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung werden die Vorsitzenden gewählt.

(2) Sind seit der ersten Sitzung des Landtags 14 Tage vergangen, kann der Präsident die Ausschüsse einberufen, auch ohne dass sämtliche Mitglieder benannt sind. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn die Mehrheit der benannten Mitglieder anwesend ist.