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§ 69 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 5. Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 GOLT – Erledigungserklärung, Rücknahme

(1) Der Landtag kann einen Gesetzentwurf oder einen Antrag aus der Mitte des Landtags mit Zustimmung der Antragstellenden für erledigt erklären. Empfiehlt der federführende Ausschuss mit Zustimmung der Antragstellenden die Erledigung, so gilt der Gesetzentwurf oder der Antrag als erledigt, es sei denn, dass die Antragstellenden, eine Fraktion oder acht Abgeordnete innerhalb von zwei Wochen nach der Verteilung der Drucksache zur Unterrichtung über die Erledigung eine Beratung im Landtag verlangen.

(2) Gesetzentwürfe und selbständige Anträge aus der Mitte des Landtags können zurückgezogen werden. Wird der Gesetzentwurf oder der Antrag während seiner Beratung im Landtag zurückgezogen, wird die Beratung fortgesetzt, wenn eine Fraktion oder acht Abgeordnete den Antrag wieder aufnehmen. Nach der endgültigen Beschlussfassung im federführenden Ausschuss ist die Rücknahme gegen den Widerspruch einer Fraktion nicht möglich. Änderungsanträge und unselbständige Entschließungsanträge (§ 62 Abs. 2) können jederzeit zurückgezogen werden.