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§ 62 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 2. Unterabschnitt – Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 GOLT – Entschließungsanträge

(1) Anträge auf Annahme von Entschließungen können als selbständige Anträge (§§ 60 und 61) eingebracht werden.

(2) Entschließungsanträge sind auch zulässig zu Gesetzentwürfen, selbständigen Anträgen und Regierungserklärungen. Sie können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten gestellt werden und sind schriftlich einzureichen; Entschließungsanträge sind zulässig, solange die Besprechung des Gegenstands, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind. Über Änderungsanträge zu Entschließungsanträgen nach Satz 1 wird nur abgestimmt, wenn die Antragstellenden des Antrags, auf den sie sich beziehen, mit der Abstimmung einverstanden sind. Wird das Einverständnis nicht erteilt, gilt der Änderungsantrag als erledigt.

(3) Über Entschließungsanträge nach Absatz 2 wird nach Schluss der Beratung des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Anträge, die im Landtag erörtert werden, sollen grundsätzlich in einer Beratung erledigt werden. Der Landtag kann diese Anträge an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse zu getrennter Beratung überweisen.