Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 2. Unterabschnitt – Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 GOLT – Änderungsanträge zu Anträgen, Alternativanträge

(1) Änderungsanträge zu selbständigen Anträgen können von jedem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion gestellt werden; sie sind schriftlich einzureichen. Änderungsanträge sind zulässig, solange die Besprechung des selbständigen Antrags, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind.

(2) Über Änderungsanträge wird nur abgestimmt, wenn die Antragstellenden des Antrags, auf den sie sich beziehen, mit der Abstimmung einverstanden sind. Wird das Einverständnis nicht erteilt, gilt der Änderungsantrag als erledigt.

(3) Zu dem Gegenstand eines selbständigen Antrags können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Alternativanträge gestellt werden; Alternativanträge sind zulässig, solange die Besprechung des Gegenstands des selbständigen Antrags, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind. Gemeinsam mit dem selbständigen Antrag können Alternativanträge auf Antrag an dieselben Ausschüsse überwiesen werden. Für die Beratung des Alternativantrags gelten die Vorschriften über selbständige Anträge sinngemäß.

(4) Über Alternativanträge wird nach der Abstimmung über den selbständigen Antrag in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt.