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§ 6 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Abschnitt – Präsident, Vorstand und Schriftführung

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GOLT – Sitzungsvorstand

(1) In den Sitzungen des Landtags bilden der amtierende Präsident und zwei vom Präsidenten bestimmte Abgeordnete, denen die Schriftführung obliegt, den Sitzungsvorstand.

(2) Soweit und solange in einer Sitzung des Landtags Abgeordnete, denen die Schriftführung obliegt, nicht in ausreichender Zahl anwesend sind, überträgt der Präsident deren Aufgabe anderen Abgeordneten.