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§ 57 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 1. Unterabschnitt – Gesetzentwürfe

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 GOLT – Dritte Beratung

(1) Grundlage der dritten Beratung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 7 Satz 4) bilden die Beschlüsse der zweiten Beratung.

(2) Die dritte Beratung findet frühestens am zweiten Werktage nach Schluss der zweiten Beratung statt. Wurden in der zweiten Beratung Änderungsanträge angenommen, beginnt die Frist erst nach Verteilung der entsprechenden Drucksachen.

(3) § 55 Abs. 4 bis 7 und § 56 gelten entsprechend.