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§ 44 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 GOLT – Fragestellung bei der Abstimmung

(1) Bei der Abstimmung stellt der Präsident die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. In der Regel ist zu fragen, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Fassung ist auf Verlangen das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.

(2) Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.

(3) Jedes Mitglied des Landtags kann die Teilung der Frage verlangen. Bei Widerspruch gegen die Teilung entscheiden bei Anträgen die Antragstellenden, sonst der Landtag.