§ 4 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Abschnitt – Präsident, Vorstand und Schriftführung
§ 4 GOLT – Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen und sonstigen Gremien des Landtags, soweit hierfür keine besonderen Bestimmungen bestehen.