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§ 37 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 GOLT – Wiedereröffnung der Besprechung

(1) Ergreifen nach Schluss der Besprechung oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit Mitglieder oder Beauftragte der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, ist die Besprechung wieder eröffnet.

(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, wird auf Verlangen von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten die Besprechung über seine Ausführungen eröffnet.