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§ 31 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 GOLT – Kurzintervention

(1) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann zu diesem der Präsident Mitgliedern des Landtags das Wort zu einer Zwischenbemerkung (Kurzintervention) von höchstens zwei Minuten erteilen. Eine Kurzintervention im Rahmen Aktueller Debatten ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Kurzintervention nicht zulässig auf eine Regierungserklärung; innerhalb von Aussprachen zu Regierungserklärungen ist sie zulässig.

(2) Die Rednerin oder der Redner darf auf eine Kurzintervention noch einmal antworten. Diese Erwiderung darf zwei Minuten nicht überschreiten. Den Mitgliedern der Landesregierung und ihren Beauftragten steht das Recht auf Abgabe einer Erwiderung zu; spricht die Landesregierung länger als zwei Minuten, kann dies zu einer Wiedereröffnung der Besprechung nach § 37 Abs. 1 führen.

(3) Zu einem Debattenbeitrag können mehrere Mitglieder des Landtags jeweils eine Kurzintervention anmelden. Sie werden nacheinander aufgerufen. Die Rednerin oder der Redner kann zusammengefasst erwidern; in diesem Falle kann der Präsident die Redezeit für die Erwiderung verlängern.

(4) Der Präsident kann die Zulassung einer Kurzintervention oder von weiteren Kurzinterventionen ablehnen, wenn er den Besprechungsgegenstand für erschöpft hält oder der weitere parlamentarische Ablauf eine Nichtzulassung nahelegt. Wurden vier Kurzinterventionen behandelt, so kann von einer Erschöpfung des Besprechungsgegenstands ausgegangen werden.

(5) Die Kurzintervention und die Erwiderung sollen vom Redepult aus abgegeben werden. Die Kurzintervention kann auch vom Abgeordnetenplatz erfolgen. Mitglieder des Landtags, die eine Kurzintervention abgeben wollen oder auf eine solche erwidern wollen, haben sich bei dem Mitglied des Landtags, das die Redeliste führt, zum Wort zu melden. Jedes Mitglied des Landtags kann zu jedem Besprechungsgegenstand in der Regel höchstens zwei Kurzinterventionen anmelden. Redende sprechen in freiem Vortrag.

(6) Ist ein Bezug zu dem vorherigen Debattenbeitrag nicht erkennbar, soll der Präsident dem Mitglied des Landtags nach einmaliger Mahnung das Wort zur Kurzintervention entziehen.