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§ 3 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

1. Abschnitt – Konstituierung

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GOLT – Wahl der schriftführenden Abgeordneten

Der Landtag wählt die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen ohne Aussprache. Kommt ein solcher Vorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.