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§ 29 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 GOLT – Die Rede

(1) Reden sind grundsätzlich in freiem Vortrag zu halten. Hierbei können Aufzeichnungen benutzt werden. Schriftstücke dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten verlesen werden.

(2) Der Präsident darf eine Rede unterbrechen. Ertönt die Glocke des Präsidenten, ist die Rede zu unterbrechen.

(3) Die Reden sind grundsätzlich vom Redepult aus zu halten. Der Präsident kann, insbesondere für kurze Bemerkungen zur Geschäftsordnung, Ausnahmen zulassen; in Fragestunden und bei Zwischenfragen sprechen die Abgeordneten von ihrem Platz aus.