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§ 22 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GOLT – Tagesordnung

(1) Der Präsident stellt aufgrund der Beratungen im Ältestenrat oder der Beschlüsse des Landtags eine vorläufige Tagesordnung auf. Er kann diese im Benehmen mit den Fraktionen ändern. Die vorläufige Tagesordnung einschließlich der Änderungen wird den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung mitgeteilt.

(2) Der Ältestenrat kann die Durchführung einer Fragestunde nur bei drei aufeinanderfolgenden Plenarsitzungstagen für den letzten Tag beschließen. Eine Fragestunde muss an diesem Tag durchgeführt werden, wenn es mindestens zwei Fraktionen im Ältestenrat verlangen.

(3) Zu Beginn der Sitzung fragt der Präsident, ob der vorläufigen Tagesordnung widersprochen wird. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt die Tagesordnung als festgestellt. Mit der Feststellung der Tagesordnung wird über die Dringlichkeit einer Beratung (§ 68) beschlossen.

(4) Wird für mehrere unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungstage eine vorläufige gemeinsame Tagesordnung festgestellt, so gilt die Tagesordnung für den jeweils nachfolgenden Sitzungstag mit Aufruf des ersten Beratungspunktes in der Reihenfolge der nicht erledigten Tagesordnungspunkte als festgestellt, sofern kein Widerspruch erfolgt.

(5) Wird der vorläufigen Tagesordnung widersprochen, stellt der Landtag die Tagesordnung fest.

(6) Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben worden, kann der Präsident für denselben Tag eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie mit Zustimmung des Landtags von der Tagesordnung absetzen.