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§ 140 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 140 GOLT – Neue Informations- und Kommunikationstechnologien (Experimentierklausel)

Zur Fortentwicklung der Öffentlichkeitsfunktion des Landtags, insbesondere der Transparenz politischer Willensbildung, sollen künftig im Rahmen einer erweiterten Parlamentsöffentlichkeit neue Formen der Berichterstattung und interaktive Kommunikationsmöglichkeiten eingeführt und verstärkt genutzt werden. Entsprechende Verfahren können im Einvernehmen mit dem Ältestenrat, der auf der Grundlage einer Empfehlung des Rechtsausschusses entscheidet, für die Dauer von höchstens einem Jahr erprobt werden, ohne dass es der ausdrücklichen Änderung der Geschäftsordnung bedarf. Über die zu erprobenden Verfahren und die Dauer ihrer Erprobung unterrichtet der Präsident.